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   KG, 07.06.2007 - 1 W 221/07   

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https://dejure.org/2007,6852
KG, 07.06.2007 - 1 W 221/07 (https://dejure.org/2007,6852)
KG, Entscheidung vom 07.06.2007 - 1 W 221/07 (https://dejure.org/2007,6852)
KG, Entscheidung vom 07. Juni 2007 - 1 W 221/07 (https://dejure.org/2007,6852)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entstehen einer Terminsgebühr durch die Mitwirkung an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts ; Anforderungen an eine auf Erledigung gerichtete Besprechung

  • Judicialis

    RVG-VV Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG -VV Vorbemerkung 3 Abs. 3; RVG -VV Nr. 3104
    Entstehen einer Terminsgebühr durch telefonische Besprechung der Prozessbevollmächtigten?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 376 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.11.2006 - II ZB 9/06

    Voraussetzungen des Erfallens der Terminsgebühr bei außergerichtlicher

    Auszug aus KG, 07.06.2007 - 1 W 221/07
    Eine auf eine Erledigung gerichtete Besprechung setzt als mündlicher Austausch von Erklärungen die Bereitschaft der Gegenseite voraus, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten, wobei an die mündliche Reaktion des Gegners über die Kenntnisnahme und Prüfung des Vorschlags hinausgehende Anforderungen nicht zu stellen sind (BGH, Beschluss vom 20. November 2006 - II ZB 9/06 -, Juris, Rdn. 8).
  • OLG Koblenz, 29.04.2005 - 14 W 257/05

    Rechtsanwaltskosten: Anfall der Terminsgebühr bei einem telefonischen

    Auszug aus KG, 07.06.2007 - 1 W 221/07
    Denn unter "Erledigung" im Sinne der Vorbemerkung ist jede Art von Beilegung zu verstehen (OLG Koblenz, NJW 2005, 2162; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., Rdn. 12).
  • OLG Köln, 15.05.2009 - 17 W 81/09

    Terminsgebühr; Telefongespräch

    Durch die Einbeziehung von Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts in den Gebührentatbestand soll das Bemühen der anwaltlichen Parteivertreter gefördert werden, in jedem Verfahrensstadium zu einer angemessenen Lösung des Streits und damit zu einer möglichst frühzeitigen Vermeidung oder Beendigung des Prozesses zu kommen (vgl. Riedel/Sußbauer/Keller, RVG 9. Aufl. VV Teil 3 Vorbem. 3 Rn. 48; Madert, JurBüro 2007, 587).

    Im Ergebnis nichts anderes gilt für Unterredungen, die im Wesentlichen nur der Nachfrage bzw. Unterrichtung hinsichtlich des Sachstands in dem zugrunde liegenden oder einem anderweitigen Verfahren (vgl. OLG Köln AGS 2006, 226) bzw. der Information über das bei Eintritt bestimmter Umstände vom Erklärenden beabsichtigte weitere prozessuale Vorgehen (vgl. KG JurBüro 2007, 587) dienen (vgl. zusammenfassend Onderka/N. Schneider in: Schneider/Wolf, AnwaltKommentar RVG 4. Aufl. VV Vorb. 3 Rn. 143 m. weit. Nachw.).

  • OVG Bremen, 23.07.2008 - 2 S 458/07

    Terminsgebühr

    Dabei sind an das Entgegenkommen oder Tätigwerden keine besonderen Anforderungen zu stellen, ausreichend ist, dass es nach dem Willen der Behörde eines Beitrags der Gegenseite zur einvernehmlichen Beilegung des Verfahrens bedarf und der Rechtsanwalt seine Bereitschaft signalisiert, in entsprechende Überlegungen einzutreten (vgl. BGH, Beschl. v. 20.11.2006 - II ZB 9/06 - NJW-RR 2007, 286-287, wonach eine Terminsgebühr anfällt, wenn der Gegner eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Erklärung zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei entgegennimmt; auch: KG Berlin, Beschl. v. 07.06.2007 - 1 W 221/07 - juris).
  • OLG Saarbrücken, 23.12.2010 - 9 W 243/10

    Kostenfestsetzungsverfahren: Voraussetzungen der Festsetzung einer

    Insofern ist der Sachverhalt mit den vom Beklagten mit Schriftsatz vom 17. März 2010 ins Feld geführten obergerichtlichen Entscheidungen (OLG Köln, NJW-RR 2006, 720; KG, NJOZ 2007, 4390) ersichtlich nicht vergleichbar.
  • OVG Bremen, 23.07.2008 - 2 S 459/07

    Terminsgebühr

    Dabei sind an das Entgegenkommen oder Tätigwerden keine besonderen Anforderungen zu stellen, ausreichend ist, dass es nach dem Willen der Behörde eines Beitrags der Gegenseite zur einvernehmlichen Beilegung des Verfahrens bedarf und der Rechtsanwalt seine Bereitschaft signalisiert, in entsprechende Überlegungen einzutreten (vgl. BGH, Beschl. v. 20.11.2006 - II ZB 9/06 - NJW-RR 2007, 286-287, wonach eine Terminsgebühr anfällt, wenn der Gegner eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Erklärung zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei entgegennimmt; auch: KG Berlin, Beschl. v. 07.06.2007 - 1 W 221/07 - juris).
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